. .
Drucken/Print

Einleitung zu Testamenten

ÜBERSICHT: TESTAMENT / LETZTWILLIGE VERFÜGUNG
» Errichtungsformen

  • Öffentliches Testament
    (a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder
    (b) dem Testator vorgelesen und von diesem mündlich bestätigt
  • Eigenhändiges Testament
  • (Nottestament)
» Testament-Inhalt(Auswahl)

  • Erbeinsetzung
  • Teilungsvorschriften
  • Ausrichtung von  Vermächtnissen
  • Stiftungserrichtung (ZGB 493)
  • Nacherbeneinsetzung / Nachvermächtnis
  • Ersatzerbeneinsetzung / Ersatzvermächtnis
  • Auflagen und Bedingungen (ZGB 482)
  • Enterbung
  • Teilungsbestimmungen
  • Willensvollstreckung
» Testamentanfechtungsgründe

  • Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (Unzurechnungsfähigkeit)
  • Willensmangel
  • Rechtswidriger oder unsittlicher Testament-Inhalt
  • Formmangel
» Testament-Nichtigkeit

  • gravierender Formmangel
  • widersprüchlicher Testament-Inhalt
  • unmöglicher Testament-Inhalt
  • offensichtlich gefälschtes Testament
  • offensichtlich erzwungenes Testament
  • Testament-Entwürfe

Begriffe zum Testament

Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit eine Person über ihren Nachlass rechtsverbindliche Anordnungen (sog. Verfügungen von Todes wegen) treffen kann.

Abgrenzung des Testaments zum Erbvertrag

Mittels Erbvertrag (die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen) trifft der Erblasser mit einer Person bindende Abmachungen über den zukünftigen Nachlass. Das Testament dagegen ist eine einseitige jederzeit frei widerrufbare Anordnung des Erblassers.

Beachte:

  • Mittels Erbvertrag kann der Erblasser jemanden aus dem Nachlass begünstigen (siehe hierzu: Erbvertrag).
  • Mittels Erbvertrag kann aber auch ein Erbe gegenüber dem Erblasser den Verzicht auf eine Begünstigung aus dem Nachlass erklären.
    • sog. Erbverzichtsvertrag, wenn der Verzicht ohne lebzeitige Gegenleistung des Erblassers erfolgt;
    • sog. Erbauskaufvertrag, wenn der Erbverzicht im Austausch zu einer   lebzeitigen Gegenleistung des Erblassers erfolgt

(siehe zu beiden Fällen: Erbverzicht).

Abgrenzung des Testaments zur Schenkung

Eine Schenkung (OR 239 ff.) ist ebenfalls eine Verfügung über Vermögenswerte. Sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten (sog. Verfügung unter Lebenden) und stellt ein obligationenrechtliches Rechtsgeschäft dar. Das Testament dagegen ist eine (einseitige) Vermögensverfügung mit Wirkung auf den Tod des Verfügenden (sog. Verfügung von Todes wegen).

Video: Schweizer machen selten Testamente

Zum ersten Mal untersucht eine National-Fond Studie das Erben in der Schweiz und kommt zu einem überraschenden Befund:

Schweizer machen selten Testamente,
aber vererben gewaltige Summen

(SRF – 10vor10, vom 27.03.2007)