Es besteht ein numerus clausus zulässiger Testament-Errichtungsformen:
(a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder
(b) dem Testator vorgelesen und von diesem mündlich bestätigt
Informationen zum Testament / zur letztwilligen Verfügungen nach Schweizer Erbrecht
Es besteht ein numerus clausus zulässiger Testament-Errichtungsformen:
(a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder
(b) dem Testator vorgelesen und von diesem mündlich bestätigt