Mit der Ersatzerben-Einsetzung weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Erbschaft zu, wobei der Zweitberufene das Erbe erhält, für den Fall, dass der Erstberufene als Erbe ausfällt. Im Gegensatz zum (Haupt-)Vermächtnisnehmer, bzw. Ersatzvermächtnisnehmer, die bloss einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten haben, ist der (Haupt-)Erbe bzw. Ersatzerbe am Nachlass-Gegenstand dinglich berechtigt.
Ersatzverfügungs-Gründe sind insbesondere:
- Vorversterben (ZGB 487)
- Ausschlagung (ZGB 487)
- Ungültigkeit der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre/Rechtsprechung)
- Widerruf der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre/Rechtsprechung)
- Erbverzicht (Lehre/Rechtsprechung)
- Erbunwürdigkeit (Lehre/Rechtsprechung)
Art. 487 ZGB
E. Ersatzverfügung
Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.