Mit dem Ersatzvermächtnis weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Vermächtnis zu, wobei der Zweitberufene das Vermächtnis erhält, für den Fall, dass der Erstberufene als Vermächtnisnehmer ausfällt. Im Gegensatz zum (Haupt-)Erben, bzw. Ersatzerben, hat der (Haupt-)Vermächtnisnehmer, bzw. Ersatzvermächtnisnehmer, keine dingliche Berechtigung am Gegenstand, sondern bloss einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermächtnisbelasteten.
Ersatzverfügungs-Gründe sind insbesondere:
- Vorversterben (ZGB 487)
- Ausschlagung (ZGB 487)
- Ungültigkeit der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre/Rechtsprechung)
- Widerruf der Einsetzung des Erstberufenen (Lehre/Rechtsprechung)
- Erbverzicht (Lehre/Rechtsprechung)
- Erbunwürdigkeit (Lehre/Rechtsprechung)
Art. 487 ZGB
E. Ersatzverfügung
Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.