Strafenterbungs-Gründe
Als Strafenterbungs-Gründe sieht das Gesetz abschliessend folgende Fälle vor (ZGB 477):
- Schuldhaft begangene schwere Straftat (Verbrechen oder Vergehen) gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahe verbundenen Person
- Schuldhaft begangene schwere Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörige (z.B. Unterhaltszahlungen)
Negativ- Voraussetzung: Keine Verzeihung
Durch explizite oder durch konkludente Handlung zum Ausdruck gebrachte Verzeihung (z.B. durch Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft) des Erblassers wird die Möglichkeit der Strafenterbung verwirkt. Eine solche Verzeihung kann in der ganzen Zeitspanne zwischen Tatbestandserfüllung und Tod des Erblassers erfolgen.
Umfang der Enterbung
Der Erblasser kann der betroffenen Person den ganzen Pflichtteil entziehen, womit der Enterbte als Erbe gänzlich wegfällt.
Der Erblasser kann der betroffenen Person auch lediglich einen Teil des Pflichtteils entziehen, womit der Teilenterbte nach wie vor Erbe bleibt, jedoch mit reduzierter Quote.
Der Erblasser kann schliesslich den Pflichtteil gänzlich entziehen, dem Enterbten jedoch ein Vermächtnis ausrichten, womit der Enterbte zwar als Erbe wegfällt, jedoch als Vermächtnisnehmer begünstigt bleibt.
Wirkung der Enterbung auf Dritte
Der dem Enterbten entzogenen Pflichtteil fällt an die übrigen gesetzlichen Erben, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte (Ausnahme: Ersatzverfügung des Erblassers) (ZGB 478 II).
Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte (ZGB 478 III).
Anfechtung
Der Enterbte kann die Enterbung anfechten, je nach Anfechtungsgrund entweder mittels Ungültigkeitsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder mittels Herabsetzungsklage:
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