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Testament / Letztwillige Verfügung

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Willensvollstrecker-Klausel

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Will der Erblasser einen Willensvollstrecker einsetzen, so hat er dies zwingend durch Testament vorzunehmen oder aber mittels sog. testamentarischer Klausel in einem Erbvertrag.

Die Willensvollstreckung wird lediglich in Art. 517-518  ZGB geregelt. Subsidiär kommt Auftragsrecht (OR 394 ff.) analog zur Anwendung.

Person des Willensvollstreckers

Als Willensvollstrecker können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gewählt werden (ZGB 517 I; 518 III).

Einzige gesetzliche Anforderung an den Willensvollstrecker ist Handlungsfähigkeit.

Eine spezielle fachliche Qualifikation wird nicht vorausgesetzt. Eine für das Mandat vorgesehene Person muss sich vor Mandatsannahme jedoch gut überlegen, ob sie für die Mandatsausübung ausreichend qualifiziert erachtet, ansonsten sie ein Übernahmeverschulden treffen könnte und allenfalls, vorausgesetzt die Mandatsführung führt zu einem Schaden, gegenüber den Erben schadenersatzpflichtig wird.

Erklärung über Mandats-Annahme

Die vom Erblasser als Willensvollstrecker bestimmte Person hat sich innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung durch die Behörde (im Kanton Zürich gemäss GOG ZH 137 lit. c durch das Einzelgericht), über die Annahme des Mandates zu erklären. Stillschweigen gilt als Annahme (ZGB 517 II).

Aufgaben

Die Aufgaben des Willensvollstreckers ergeben sich primär aus dem Testament und sekundär aus den Gesetzesbestimmungen. Der Willensvollstrecker hat insbesondere folgende Aufgaben (ZGB 518 II):

  • Erbschaftsverwaltung
  • Begleichung von Erbgangs- und Erbschaftsschulden
  • Vorbereitung der Teilung
  • Ausrichtung von Vermächtnissen

Rechtsstellung

Der Willensvollstrecker handelt gegen aussen nicht im Namen und auf Rechnung der Erben (direkter Stellvertreter) sondern im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Erbschaft (Erbgangsschuld). Die Erben werden zwar aufgrund der Universalsukzession im Zeitpunkt des Todes des Erblassers unmittelbar Eigentümer über die Nachlassgegenstände, jedoch sind ihre Rechte der Erben an den Nachlassgegenständen während der Dauer des Willensvollstreckermandates sistiert.

Im Rahmen seines Auftrages (bestimmt nach Testament, ZGB 517 f. sowie Art. 394 ff. analog) hat der Willensvollstrecker das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den Nachlassgegenständen.

Entschädigung

Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (ZGB 517 III).

Aufsicht und Verantwortlichkeit

Gegen unzulässige Handlungen des Willensvollstreckers können die Erben Beschwerde an die Aufsichtsbehörde führen (ZGB 518 I i.V.m. 595 III). Im Kanton Zürich ans Einzelgericht (GOG ZH 139). Eine Absetzung des Willensvollstreckers kommt jedoch nur als ultima ratio in Frage.

Der Willensvollstrecker kann gegenüber den Erben oder anderen Begünstigten (z.B. Vermächtnisnehmern) durch sein Handeln zivilrechtlich haftbar werden (aus Auftragsrecht analog oder ausservertraglicher Haftung). Auch kann ihn eine strafrechtlich Verantwortung treffen.

Mandats-Beendigung

Das Mandat kann aus folgenden Gründen beendet werden:

  • Ordentliche Beendigung des Mandates nach durchgeführter Erbteilung
  • Tod oder Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers
  • Mandats-Niederlegung (bei Unzeit kann dies zu einer Schadenersatzpflicht führen)
  • Mandats-Enthebung durch Aufsichtsbehörde aufgrund einer entsprechenden Beschwerde hin (ultima ratio)
  • Gerichtliche Ungültigerklärung des Testamentes, mit welchem die Willensvollstrecker-Einsetzung erfolgt ist

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