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Testament / Letztwillige Verfügung

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Testaments-Funktion

Rechtsgebiet:
Testament / Letztwillige Verfügung
Stichworte:
Letztwillige Verfügung, Testament
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

  1. Neues Testament (erstmaliges)
  2. Neues Testament (nicht erstmaliges)
    » Widerrufsklausel in den einleitenden Textstellen
  3. Testaments-Änderung
  4. Testaments-Nachtrag

Neues Testament (erstmaliges)

Das erstmalige Testament ist die erste Fassung eines Testamentes überhaupt. Diese testamentarische Anordnung behält ihre Gültigkeit, solange sie nicht vom Erblasser widerrufen wird (siehe Testament-Widerruf).

Neues Testament (nicht erstmaliges)

Ein neu verfasstes, nicht erstmaliges Testament, welches anstelle des früheren Testamentes treten soll, sollte unbedingt einen expliziten Widerruf des früheren Testamentes beinhalten (dies erfolgt üblicherweise in den einleitenden Textstellen des Testamentes). Damit kann die Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Frage, ob das spätere Testament ein früheres ersetzen soll und allenfalls in welchem Umfang, verringert werden (vgl. Muster: Widerrufsklausel).

Testaments-Änderung

Mit einem Testament können, ohne ein früheres Testament vollständig zu widerrufen, neue Regelungen getroffen werden, womit einzelne frühere testamentarische Regelungen ersetzt werden. Auch hier ist auf eine exakte Bezeichnung zu achten, um die Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Auslegung des späteren Testamentes zu verringern (vgl. Muster: Änderungsklausel).

Testaments-Nachtrag

Mit einem späteren Testament können auch Nachträge zu bereits vorgenommenen testamentarischen Regelungen getroffen werden. Das spätere Testament tritt dabei neben das bereits bestehende Testament hinzu. Auch hier ist auf eine exakte Bezeichnung zu achten, um die Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Auslegung des späteren Testamentes zu verringern (vgl. Muster: Nachtragsklausel).

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